Dienstleistungen
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdacht melden
Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Nichtfinanzsektor Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie mit Geld oder Gegenständen aus dubiosen Quellen zu tun haben, müssen Sie das melden.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Ihnen hohe Bußgelder drohen.
Zuständigkeit
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) bei der Generalzolldirektion
Voraussetzungen
- Sie sind eine Person oder ein Unternehmen, die oder das nach dem Geldwäschegesetz zur Meldung verpflichtet ist. Darunter fallen beispielsweise:
- Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln
- Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG), ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn Sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse)
- Immobilienmakler
- Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
- Sie haben den Verdacht, dass
- Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben
- Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen
- Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offenlegt, dass er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
Unterlagen
Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben
Ablauf
Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie in der Regel elektronisch abgeben. Das können Sie über den Onlinedienst "goAML" tun.
Das meldende Unternehmen muss sich dazu vorab registrieren. Da die Registrierung einen gewissen Aufwand mit sich bringt und die Verdachtsmeldung auf jeden Fall schnell abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, sich frühzeitig zu registrieren; auch ohne aktuell vorliegenden Verdachtsfall.
Tun Sie dies schnellst möglich, das heißt innerhalb eines Tages.
Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an die zuständige Stelle.
Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen. Sie dürfen Ihre Vertragspartner und sonstige Dritte keinesfalls darüber informieren. Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen. Konkrete Informationen zum weiteren Ablauf erhalten sie von der zuständigen Stelle.
Kosten
keine
Frist
schnellst möglich
Formulare
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat dessen ausführliche Fassung am 09.05.2019 freigegeben.
Kontakt
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69245 Bammental
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