Dienstleistungen
Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen
Den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die unten genannten Voraussetzungen vorliegen. .
Zuständigkeit
das für den Wohnort des Schülers/der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt
Voraussetzungen
Das Lernverhalten und der Leistungsstand des Kindes lassen erkennen, dass es voraussichtlich auch ohne ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule erfolgreich besuchen kann.
Unterlagen
Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Bericht über das Lernverhalten
- Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes
- Vorschlag zur zukünftigen Klasseneinstufung mit Empfehlungen für die weitere Förderung
Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.
Ablauf
Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpägagogisches Bildungsangebot wird beantragt von :
- der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern oder
- den Eltern.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.
Kosten
keine
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
- § 15 Schulgesetz (SchG) (Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen)
- § 82 Schulgesetz (SchG) (Feststellung des Anspruchs)
- § 83 Schulgesetz (SchG) (Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule)
- § 9 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) (Überprüfung und Aufhebung)
Zuständige Behörden
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 22.01.2020 freigegeben.
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