Rechtliche Vorgaben - was gilt?
Weitere Einschränkungen im Rhein-Neckar-Kreis zum 24. März 2021 - "Notbremse" tritt in Kraft
Der Rhein-Neckar-Kreis muss aufgrund stark gestiegener Inzidenzzahlen weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergreifen. Da die 100er –Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen im RNK überschritten wurde, greift zum 24. März 2021 (0 Uhr) die sogenannte „Notbremse“.
Ab diesem Zeitpunkt gelten im Kreis wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch zwischen einem Haushalt und höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder beider Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Der Einzelhandel darf kein „Click&Meet“ (Termine mit vorheriger Buchung) mehr anbieten. „Click&Collect“ (Abholangebote mit vorheriger Buchung) ist möglich.
Der Betrieb von Sonnenstudios wird untersagt. Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt. Friseurbetriebe dürfen ebenfalls geöffnet bleiben.
Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Auch im Amateur- und Freizeitsport müssen die Außen- und Innensportanlagen geschlossen bleiben. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie etwa Golf ist weiterhin möglich. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.
Diese aus der öffentlichen Bekanntmachung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und gelten ab Mittwoch, 24. März 2021. Weitere Informationen sowie die entsprechende Pressemitteilung finden Sie auf der Seite des Rhein-Neckar-Kreises.
Hier finden Sie die aktuelle Übersicht der Landesregierung über die geöffneten und zu schließenden Einrichtungen.
Neue Regelungen zum 22. März 2021
Folgende wesentliche Änderungen gelten ab dem 22. März 2021:
- Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
- Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
- Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
- Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
- In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
- Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
Hier finden Sie die Corona-Regeln, die ab 22. März 2021 gültig sind, auf einen Blick. Alle Informationen zu den aktuellen Regelungen finden Sie unter den FAQ der Landesregierung BW.
Einschränkungen der Lockerungen im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch 17. März 2021
Die Sieben-Tage-Inzidenz des Rhein-Neckar-Kreises hat an drei Tagen in Folge den Wert von 50 überschritten- infolgedessen müssen einige Lockerungen wieder zurückgenommen werden:
- Ladengeschäfte dürfen nur betreten werden, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben wurden (Click & Meet)
- Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ebenfalls nur mit vorheriger Buchung besucht werden (Click & Meet).
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist nur noch mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten bzw. (im Freien) Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zulässig.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen ihren Betrieb wieder komplett einstellen.
Alle Informationen hierzu sowie die Pressemitteilung des Gesundheitsamtes finden Sie hier. Alle Informationen zu den aktuellen Regelungen finden Sie unter den FAQ der Landesregierung BW.
Neue Corona-Regelungen ab dem 8. März 2020
Bund und Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft.
In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Die entsprechenden Pressemeldungen des Rhein-Neckar-Kreises zu den aktuellen Inzidenzwerten und den entsprechenden Lockerungen bzw. Verschärfungen finden Sie auf der Internetseite des Rhein-Neckar-Kreises.
Alle Informationen zu den Lockerungen und den aktuellen Regelungen finden Sie unter den FAQ der Landesregierung BW.
Hinweise für Einreisende aus dem Ausland
Für Einreisende aus Risikogebieten gilt die Corona-Verordnung Einreise Quarantäne (CoronaVO EQ) sowie die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV).
Wer aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist, hat sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne-Dauer kann ggfs. mit Vorlage eines weiteren negativen Testergebnisses verkürzt werden - der Test darf dabei frühestens am 5. Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
Alle Einreisende haben weiterhin eine elektronische Einreiseanmeldung vorzunehmen. Für Ihre Einreiseanmeldung klicken Sie bitte hier.
Aufgrund der aufgetretenen Virus-Mutationen sind die Risikogebiete in folgende Kategorien unterteilt:
- „Normale“ Risikogebiete
- Hochinzidenzgebiete: In diesen Risikogebieten besteht eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus.
- Virusvarianten-Gebiete: In diesen Risikogebieten sind bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten.
Die Liste der Risikoländer und deren jeweiligen Kategorie finden Sie hier.
Bei Einreise aus einem Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist) gilt:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z.B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden.
- Grundsätzlich 10-tägige Quarantänepflicht. Ausnahmen sind in der CoronaVO EQ zu finden. Quarantäne kann verkürzt werden.
Bei Einreise aus Hochinzidenzgebiet gilt:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z.B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen (siehe CoronaEinreiseV).
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Ausnahmen sind in der CoronaVO EQ zu finden. Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebiet gilt:
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- 14- tägige Quarantänepflicht. Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
Ob und welche Ausnahme von der Test- oder Quarantänepflicht greift, erfahren Sie unter den FAQ der Landesregierung.
Aktuelle Vorschriften
Aktuelle Infos finden Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg.
Die akutell gültige Corona-Verordnung finden Sie hier. Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung werden auf der Seite der Landesregierung kurz zusammengefasst.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot
Corona-Verordnung Religiöse Veranstaltungen
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft
Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung
Corona-Verordnung Werkstätten für Menschen mit Behinderungen