Lebenslagen: Gemeinde Bammental

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
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Outdooractive AG
Datenverarbeitungszwecke

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  • Browser
  • Betriebssystem und dessen Oberfläche
  • Sprache und Version der Browsersoftware
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
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Deutschland
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Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

+49 8323-80060
support@outdooractive.com

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Spenden

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf finanzielle Unterstützungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) angewiesen. Diese Zuwendungen sind oftmals von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig.

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Zuwendung als Spende steuerlich absetzbar?
  • Erkennt das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuermindernd an?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

Steuerbegünstigte Vereine

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

  • einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und
  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde.

Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung beziehungsweise im Körperschaftssteuergesetz geregelt. Das für den Verein zuständige Finanzamt überprüft nach Antragstellung, ob der Verein steuerbegünstigt ist.

Spenden

Geld- und Sachzuwendungen

Eine steuerbegünstigte Spende liegt nur vor, wenn die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, wenn also der/die Steuerpflichtige für seine/ihre Spende keine Gegenleistung bekommen hat.

Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspende) steuerbegünstigt.

Unentgeltliche Nutzungen (zum Beispiel kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem/der Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht.

Aufwandsspende

Etwas anderes gilt nur bei einer Aufwandsspende: Die Aufwandsspende ist eine besondere Form der Geldspende. Der steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (zum Beispiel gemeinnütziger Sportverein) schuldet dem Zuwendenden (zum Beispiel Trainer/Trainerin) eine Vergütung (zum Beispiel Trainergehalt) oder einen Aufwendungsersatz (zum Beispiel Erstattung von Fahrtkosten). Der Zuwendende verzichtet jedoch auf die Auszahlung des Geldes.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Aufwandsspende erfüllt sein:

  • Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss durch einen schriftlichen Vertrag, durch die Satzung des Vereins oder durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands des Vereins eingeräumt worden sein. Eine rückwirkende Begründung eines Anspruchs auf Vergütung oder Aufwendungsersatz reicht nicht aus.
  • Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein. Er darf insbesondere nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, wenn zeitnah auf den entstandenen Anspruch verzichtet und der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich in der Lage wäre, den Anspruch zu erfüllen. Der Zuwendende muss frei entscheiden können, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs zu Gunsten des steuerbegünstigten Vereins verzichtet.
  • Der Zuwendende muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung tragen.
  • Es muss eine gültige Spendenbescheinigung vorliegen.

Bitte beachten Sie: Auch wenn alle Voraussetzungen für eine steuerlich wirksame Aufwandsspende vorliegen und die Aufwandsspende als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, muss die Vergütung als Übungsleiter/Übungsleiterin oder der Aufwendungsersatz dennoch als (gegebenenfalls steuerfreie) Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erfassen.

Sachspenden

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung).

Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung der zuwendenden Person als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei der zuwendenden Person wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden.

Zweckbestimmung

Die Spenden müssen bestimmt sein für

  • die ideellen Aufgaben des Vereins,
  • das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder
  • den Zweckbetrieb des Vereins.

Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.

Freigabevermerk

13.08.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe